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Inklusive berufsbildende Schule

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Mit dem Schuljahr 2018/2019 ist die vorgegebene inklusive Schule in den berufsbildenden Schulen verbindlich eingeführt (vgl. § 4 NSchG: Inklusive Schule).

Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Absatz 1 Satz 1).

Inklusive Beschulung bedeutet jedoch nicht, dass die Vorgaben für die einzelnen Ausbildungsangebote aufgehoben sind. Durch den Bezug auf den § 59 NSchG wird dies deutlich. Damit ist klar geregelt, dass alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig ob sie einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf attestiert haben oder nicht, eine Ausbildung nur aufnehmen können, wenn die entsprechenden Eingangsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Umsetzung von Inklusion geht es um Chancengleichheit und nicht um Bevorzugung.

Die Berufseinstiegschule Klasse 1 ist die einzige Schulform der berufsbildenden Schulen, für die keine Eingangsvoraussetzungen, außer der Schulpflicht und dem besonderen individuellen Förderbedarf, erforderlich sind. Die inklusive Beschulung in der Klasse 1 erfordert einen zieldifferenten Unterricht.

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