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Einzelfallbezogene Förderung

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Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz § 69 Abs. 4 NSchG.

"[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugend Werkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. 

[2] In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten.

[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist."

 

Berufsbildende Schule
verantwortlich für die Förderpläne
Klasse 1
kooperiert mit[1]
Jugendwerkstatt Betrieben
Einzelfälle
Sozialen Einrichtungen
Einzelfälle
Lehrgängen etc.
Einzelfälle

 

[1] Am Ende des Schuljahres erhalten alle Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Erfüllung der Schulpflicht nach § 69 Abs. 4 NSchG von der zuständigen berufsbildenden Schule.

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