Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung", die inklusiv oder an einer Förderschule beschult werden, wechseln nach erfüllter Schulpflicht im Sekundarbereich I (vgl. § 66 NSchG) in die Berufseinstiegsschule.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden über den Zeitpunkt eines möglichen Schulwechsels sowie den Beschulungsort. Bedeutsam für die Entscheidung ist der Aspekt der Schulpflichterfüllung. Der Besuch der Klasse 1 der Berufseinstiegsschule erfolgt in Vollzeit, somit ist grundsätzlich nach dem Besuch der Klasse 1 die Schulpflicht für den Sekundarbereich II erfüllt.
Den Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung", die den Besuch einer berufsbildenden Schule anstreben, wird empfohlen, das 10. Schuljahr an der zuvor besuchten Schule zu verbleiben.
Um den Übergang für die Schülerinnen und Schüler so förderlich wie möglich gestalten zu können, ist es von hoher Bedeutung, dass sich alle an der Bildung der Schülerin oder des Schülers Beteiligten im Vorfeld in einen Austausch begeben (vgl. Handlungsoptionen für die inklusive Berufsbildende Schule, Niedersächsisches Kultusministerium, Juni 2017). Dazu gehört auch die Weitergabe von entsprechenden Dokumenten und Verfügungen[1].
Aus diesem Grund sollten neben gemeinsamen Informationsveranstaltungen, vor den individuellen Aufnahmegesprächen auch Berufswegekonferenzen in den abgebenden Schulen stattfinden, in denen Gelingensbedingungen des Übergangs thematisiert und Zukunftsperspektiven entwickelt werden.
Als Beispiel ist in der rechten Spalte ein Vorbereitungsbogen für die Berufswegekonferenz angefügt.
[1] „Insbesondere zur Vorbereitung des Besuchs einer berufsbildenden Schule ist sicherzustellen, dass die aktualisierten Förderpläne an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden."
vgl. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (08/2021)