In der Klasse 1 werden Schülerinnen und Schülern fachliche und allgemeine Lerninhalte vermittelt, die eine berufliche Orientierung bieten und auf den Besuch der Klasse 2, eine berufliche Tätigkeit oder eine Berufsausbildung vorbereiten.
Der berufsübergreifende Unterricht in der Klasse 1 wird in folgenden Unterrichtsmodulen erteilt:
Durch den Unterricht in den Modulen soll die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schülern vielfältiger berücksichtigt werden können. Häufig sind Vorbehalte gegenüber dem traditionellen Fächerkanon des berufsübergreifenden Lernbereichs im Laufe der bisherigen, häufig negativ geprägten Lernbiografie entstanden. Hier besteht für die Jugendlichen eine Chance für einen unvoreingenommenen Neustart. Das Prinzip von Handlungsorientierung kann im fächerübergreifenden Unterricht stärker realisiert werden, ebenso wie das Klassenlehrer*innenprinzip (vgl. Klassenlehrkraftprinzip).
Es können die Inhalte der bisherigen Fächer beiden Unterrichtsmodulen zugeordnet werden.
Die Festlegung der angestrebten Kompetenzen für die Unterrichtsmodule trifft jede Schule individuell im Rahmen eines Konferenzbeschlusses.
Um Schülerinnen und Schülern einen leichteren Zugang zu den Lerninhalten des berufsübergreifenden Lernbereichs zu verschaffen, soll der Unterricht des berufsübergreifenden Lernbereichs überwiegend auf die Handlungsprodukte der Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereichs aufbauen.
In Klasse 1 und in Klasse 2 der Berufseinstiegsschule wird der Unterricht der Fachpraxis und Fachtheorie in Qualifizierungsbausteinen erteilt. (vgl. Qualifizierungsbausteine). In der Klasse 1 stehen allerdings persönliche Interessen, Bedarfe und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund.
Die Inhalte der Qualifizierungsbausteine sollten sich dabei an den Ausbildungsrahmenlehrplänen der jeweiligen Berufsfelder orientieren, sich hierbei jedoch deutlich vom Anforderungsniveau der Qualifizierungsbausteine der Klasse 2 unterscheiden.
Im Unterschied zu Klasse 2 werden die mathematischen Inhalte im Rahmen der Qualifizierungsbausteine vermittelt.
Die jeweils angebotenen Fachrichtungen sollten sich nach dem regionalen Arbeitsplatzangebot sowie den Interessen und Fähigkeiten der Jugendlichen richten. Es sollten möglichst Berufsfelder angeboten werden, in denen für die Schülerinnen/Schüler berufliche Perspektiven bestehen.
Die Berufseinstiegsschule Klasse 1 wird in mindestens einer der folgenden Fachrichtungen geführt:
Wird eine Klasse in mehreren Fachrichtungen geführt, so hat eine Fachrichtung Leitfunktion.
In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.
Beispiele:
Fachrichtungen und Schwerpunktbildung orientieren sich an der jeweiligen bereits bestehenden Ausrichtung der Schule. Der Unterricht in der Fachrichtung mit Leitfunktion muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden. Die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereichs können Kompetenzen weiterer Fachrichtungen beinhalten.
Die Stundenanteile, die den jeweiligen Fachrichtungen zugeordnet werden, bleiben variabel.
In der Klasse 1 ist eine Klassenfrequenz anzustreben, die der Unterrichtssituation in dieser Schulform gerecht wird.
Die Vorgaben zur Klassenbildung (vgl. EB-BbS-VO, 3. Abschnitt, 2022) ermöglichen daher in der Klasse 1 sowie in den Sprach- und Integrationsklassen bereits mit einer Klassenstärke von neun Schülerinnen und Schülern ein volles Stundenbudget für den theoretischen Unterricht.
Um eine kontinuierliche, stabile Arbeit des multiprofessionellen Teams zu gewährleisten, ist es sinnvoll die Stundenplanung für die Berufseinstiegsschule an den Beginn der Gesamtstundenplanung der Schulen zu setzen.
Speziell in der Klasse 1 ist eine zügige und verbindliche Klassenbildung wichtig, aber gerade hier ist sie auch besonders schwierig, werden doch immer wieder schulpflichtige Jugendliche nachgemeldet. Später dazu kommende Schülerinnen und Schüler stellen besonders hohe Anforderungen an die pädagogische Arbeit.
Schülerinnen und Schüler aus der Klasse Sprache und Integration Vollzeit können im gesamten Schuljahr in die Klasse 1 bzw. unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen in jeden anderen Bildungsgang der berufsbildenden Schulen wechseln (vgl. Grafik BES).
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler der Klasse 2, die oder der noch nicht die Klasse 1 besucht hat, nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel der Berufseinstiegsschule Klasse 2 erreichen wird, kann sie oder er auf Beschluss der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in die Klasse 1 überwiesen werden. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule die aufnehmende Schule nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
(Überweisung in die Klasse 1 nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG)
Schülerinnen und Schüler, die sich nach der Einordnung in die Klasse 1 Vollzeit in den ersten Wochen so positiv entwickeln, dass bereits der erfolgreiche Erwerb des Hauptschulabschlusses in dem aktuellen Schuljahr als realistisch erscheint, können in diesem Zeitfenster in die Klasse 2 Vollzeit versetzt werden.
Die Arbeitssituation in der Klasse 1 wird erleichtert, wenn den Schülerinnen und Schülern ein eigener Klassenraum zur Verfügung steht. Die Räume können durch eigene Gestaltung ihren Bedürfnissen angepasst werden. Arbeitsergebnisse, auf die die Jugendlichen häufig sehr stolz sind, lassen sich langfristig ausstellen und bleiben so gegenwärtig. Unterrichtsmaterialien können im Klassenraum verbleiben. Ein eigener Klassenraum gibt den Jugendlichen eine klare Struktur, die sie benötigen. Die Klassengemeinschaft kann sich für ihren Klassenraum verantwortlich fühlen.
Eigene Werkstätten und Praxisräume sind für die Klasse 1 wünschenswert. Werkzeuge und Arbeitsgeräte werden den einzelnen Jugendlichen für die Zeit der Nutzung zugeordnet. Sie sind dann auch dafür verantwortlich.
Im Praxisunterricht ist mit einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen, da die Schülerinnen und Schüler
Gegebenenfalls sollte daher bei Durchführung bestimmter Arbeiten eine zweite Praxislehrkraft eingesetzt werden (siehe Menüpunkt Doppelbesetzung).
Diese Gefährdungsbeurteilung wird im Hinblick auf die Beschulung von Schülern und Schülerinnen an den berufsbildenden Schulen wie bisher durchgeführt. Die Entscheidung, ob eine Schülerin oder ein Schüler eigenverantwortlich eine Maschine bedienen darf, trifft die verantwortliche Lehrkraft.
Schulen sind Betriebe im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Schulleiterinnen und Schulleiter sind mit der Leitung dieser Betriebe beauftragt und damit nach § 13 Abs. 1 Ziffer 4 ArbSchG im Rahmen ihrer Befugnisse verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben, die sich für Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben. Das Gesetz sieht in § 6 vor, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit dokumentiert werden. Diese Gefährdungsbeurteilung wird auch im Hinblick auf die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an den berufsbildenden Schulen wie bisher erstellt.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur an besonders gefährlichen Maschinen arbeiten, wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Der § 22 JArbSchG legt allerdings nicht fest, dass die Qualifizierung zur Erreichung des Ausbildungsziels im Rahmen eines Ausbildungsvertrages erfolgen muss. Demnach dürfen Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule entsprechend der individuellen Gefährdungsbeurteilung an den für den Qualifizierungsbaustein erforderlichen Maschinen ausgebildet werden. (vgl. Arbeitsschutz in Schulen)
Bei Unsicherheiten kann jederzeit der GUV mit herangezogen werden (s. Materialie Inklusion, Kap. 2.3.).
Um für die Jugendlichen den Besuch der Klasse 1 möglichst erfolgreich zu gestalten, sollte nach Möglichkeit intensiv mit den Erziehungsberechtigten zusammengearbeitet werden. Ein guter Grundstein zur Zusammenarbeit kann bereits vor dem Eintritt in die Berufseinstiegsschule während der Eingangsberatung gelegt werden. Während der folgenden kontinuierlichen Beratungsgespräche, bei denen die Sorgeberechtigten über den aktuellen Stand der schulischen Entwicklung des Jugendlichen informiert werden, wird die Zusammenarbeit idealerweise fortgesetzt und intensiviert (vgl. Eingangsberatung). Es kann hilfreich sein, dass die Lehrkräfte die Schulsozialpädagoginnen bzw. -pädagogen hinzuziehen.
Darüber hinaus kann man das Kennenlernen und die Zusammenarbeit sowohl durch Veranstaltungen in einem eher informellen Rahmen als auch durch die Beteiligung der Sorgeberechtigten fördern, wie z. B.:
Bei den Sorgeberechtigten, die auf diese Weise nicht erreicht werden können, bieten sich Hausbesuche an, um den Kontakt herzustellen und als Lehrkraft und/oder Schulsozialpädagogin/Schulsozialpädagoge einen Einblick in das Lebensumfeld der Schülerin/des Schülers zu erhalten. Bei Familien mit Migrationshintergrund kann es angezeigt sein, eine „Dolmetscherin“ bzw. einen „Dolmetscher“ einzubeziehen.
Dienstgänge bzw. Dienstreisen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das Verfahren wird durch die Schulleiterin/den Schulleiter festgelegt.