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andere Einrichtung

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Im Rahmen einer individuellen einzelfallbezogenen Förderung können auch andere außerschulische Lernorte einbezogen werden. Entscheidend ist, dass diese anderen Einrichtungen zur Förderung des Jugendlichen beitragen und vorab ein Förderplan erstellt wird, aus dem sich u. a. die Ziele, konkrete Handlungsschritte und die Dauer der Maßnahme ergeben.

 Als „andere Einrichtungen“ kommen z. B. in Frage:

  • Betriebe,
  • soziale Einrichtungen,
  • öffentliche Einrichtungen und
  • Volkshochschulen.

Wochenstunden

An die Eignung der Einrichtungen sind grundsätzlich die gleichen Maßstäbe anzulegen wie an Ausbildungseinrichtungen. Es ist eine Ansprechperson zu benennen, die bei der Umsetzung des Förderplans im engen Kontakt mit der verantwortlichen Klassenlehr- bzw. Betreuungskraft der Schule steht. Die einzelfallbezogene Förderung sollte im Regelfall dem Stundenumfang des Stundenplanes entsprechen und verbleibt in der Verantwortung der berufsbildenden Schule. Die Jugendlichen sind während der Maßnahme Schülerinnen bzw. Schüler der Berufseinstiegsschule Klasse 1 bzw. Sprache und Integration Vollzeit.

Betreuung

Die Jugendlichen werden von der verantwortlichen Klassenlehr- bzw. Betreuungskraft der zuständigen berufsbildenden Schule betreut, die einen regelmäßigen Kontakt zu den „anderen Einrichtungen“ unterhält. Sollte der Förderzeitraum in die Ferien hineinreichen, ist gemäß Förderplan die Betreuung auch für diesen Zeitraum sicherzustellen.

Die Erarbeitung des Förderplans liegt in der Verantwortung der Klassenlehrkraft und ist mit dem bzw. der Jugendlichen, den Sorgeberechtigten und allen weiteren Beteiligten abzustimmen.

Der Förderplan und seine Umsetzung dokumentieren die zielgerichtete Förderung und die zum Ende der Maßnahme durchzuführende Abschlussbewertung.

Zudem dient der Förderplan der schulrechtlichen Legitimation der Maßnahme, was insbesondere für die Gewährleistung von Ansprüchen bei einem eventuellen Schadensfall entscheidend ist.

Ein Förderplan ist daher nicht nur aus dienstrechtlichen, sondern insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen unbedingt vor Beginn einer Maßnahme zu erstellen.

Umsetzungsbeispiel

Schulpflichterfüllung nach § 69 Abs. 4 NSchG in einer anderen Einrichtung am Beispiel der BBS 2 Northeim

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