Im Rahmen einer individuellen einzelfallbezogenen Förderung können Jugendliche ihre Schulpflicht in einer Jugendwerkstatt erfüllen.
Jugendwerkstätten bieten benachteiligten Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf in verschiedenen Arbeitsfeldern Arbeits- und Qualifizierungsmöglichkeiten. Ziel dieser Angebote ist die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Die Jugendlichen sind an der zuständigen berufsbildenden Schule angemeldet und bleiben während des gesamten Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Schule. Die Betreuung der Jugendlichen ist Aufgabe der Schule.
Für die berufsbildenden Schulen gibt es keine feste Anzahl an Plätzen in einer Jugendwerkstatt. Der Bedarf an Plätzen muss durch die Schule frühzeitig mit den Jugendwerkstätten kommuniziert werden. Die Jugendwerkstätten können pro Schuljahr insgesamt 6 Plätze für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen vorhalten.
Die Erfüllung der Schulpflicht nach § 69 Abs.4 in einer Jugendwerkstatt setzt voraus, dass Schülerinnen und Schüler einen sozialpädagogische Förderbedarf aufweisen. Das bedeutet, dass es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, die durch schulische Arbeitsformen nicht oder nur schwer ansprechbar sind und aufgrund sozialer und individueller Benachteiligung im besonderen Maße einer sozialpädagogischen Förderung bedürfen (z. B. Schulverweigerer, demotivierte, schulmüde Jugendliche). Mangelhafte/ungenügende Leistungen, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder Wohnortnähe sind keine Gründe, die zu einer Aufnahme in eine Jugendwerkstatt führen.
Im Einzugsbereich der für die Erfüllung der Schulpflicht vorgesehenen Jugendwerkstätten empfiehlt es sich, an den berufsbildenden Schulen Aufnahmeausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse können z. B. mit Vertreterinnen/Vertretern aus folgenden Bereichen besetzt werden:
Schulpflichterfüllung nach § 69 Abs. 4 NSchG in der Jugendwerkstatt am Beispiel vom Berufsschulzentrum am Westerberg Osnabrück