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Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

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Erziehungsauftrag der Schule

Erziehung und Unterricht gehören nach § 2 NSchG zum Bildungsauftrag der Schule. Im Schulbereich geschieht Erziehung in erster Linie im Unterricht. Daher sind Unterrichtsmethoden, die die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler zu Eigenständigkeit, Selbstverantwortung und Zusammenarbeit mit anderen anregen, wesentliche Bestandteile der Erziehungsarbeit in der Schule. Die im Schulleben auftretenden Konflikte zwischen Schülerinnen/Schülern untereinander und zwischen Schülerinnen/Schülern und Lehrkräften geben Anlass zu Gesprächen über Konfliktursachen und angemessenes Verhalten.

Erziehungsmittel

Beeinträchtigt eine Schülerin bzw. ein Schüler die Unterrichts- und Erziehungsarbeit, so kann die Lehrkraft ihr geeignet erscheinende Erziehungsmittel anwenden, die nachdrücklich zu einer Veränderung des Verhaltens auffordern. Die Verstärkung angemessenen Verhaltens durch Lob und Ermutigung, Gespräche unter vier Augen sind pädagogisch sinnvolle Erziehungsmittel. Kränkende und verletzende Äußerungen, Drohungen, Einschüchtern und andere Formen der Bestrafung unterbinden das unerwünschte Verhalten zwar kurzfristig, führen aber nicht zu einer dauerhaften Verhaltensänderung.

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG sind nur zulässig, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Pflichten in der Schule grob verletzt, den Unterricht nachhaltig stört, Leistung verweigert oder unentschuldigt fernbleibt. Bevor Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, sind grundsätzlich Erziehungsmittel anzuwenden.

Es kommen folgende Ordnungsmaßnahmen in Betracht:

  • Überweisung in eine Parallelklasse,
  • Überweisung in eine andere Schule derselben Schulform,
  • Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  • Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  • Androhung der Verweisung von allen Schulen oder
  • Verweisung von allen Schulen.

Grundsätze bei Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

Für die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gelten folgende Grundsätze:

  • Ordnungsmaßnahmen werden angewendet, wenn Erziehungsmittel erfolglos geblieben sind oder nicht als ausreichend angesehen werden können.
  • Das eingesetzte Mittel muss geeignet sein (z. B. zu spät kommende Schülerinnen/Schüler bekommen zusätzliche Hausaufgaben).
  • Es muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleiben.

Unentschuldigte Abwesenheit vom Unterricht

Bei unentschuldigter Abwesenheit vom Unterricht hat die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer neben den Eltern/ Erziehungsberechtigten die Verpflichtung, die Jugendlichen zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten.

Die Motive für das Fernbleiben vom Unterricht sind vielfältig und erfordern unterschiedliche Reaktionen und Maßnahmen:

  • Gespräche zwischen Klassenlehrerin/Klassenlehrer und der Schülerin/dem Schüler über Gründe des Fehlens und verbindliche Vereinbarungen,
  • Beratung und Hilfe in der Schule durch Einschaltung der Schulsozialpädagogin/des Schulsozialpädagogen, bzw. anderen Mitgliedern des multiprofessionellen Teams,
  • Kommunikation zwischen Elternhaus und Schule (Benachrichtigung, Beratungsgespräche, Vereinbarungen) und
  • schulübliches Mahnverfahren.

Darüber hinaus hat es sich als sinnvoll erwiesen, wenn die Schule mit kommunalen Stellen und freien Trägern der Jugendhilfe kooperiert, um mit den Jugendlichen im Gespräch zu bleiben und die Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

Die angefallenen Fehlzeiten und die jeweils durchgeführten Schritte müssen in einem Protokollbogen dokumentiert werden.

Bußgeld

Erst wenn alle erzieherischen Mittel und durchgeführten Maßnahmen keine Änderung des Verhaltens zeigen, sollte nach einem angemessenen Zeitraum und vorheriger Androhung die Fehlzeiten bei der zuständigen Bußgeldstelle angezeigt werden. Jede Schule sollte mit den Jugendämtern und der zuständigen Bußgeldstelle gemeinsam ein Verfahren entwickeln, um die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. So kann zeitnah und möglichst pädagogisch wirksam interveniert werden.

Im Regelfall wird das Jugendamt durch die Bußgeldstelle erst eingeschaltet, nachdem der Vorgang bearbeitet worden ist. Auf der Basis einer vertrauensvollen Kooperation hat sich allerdings bewährt, die Bußgeldstelle und das Jugendamt parallel zu benachrichtigen, um unterstützende Maßnahmen ergreifen zu können.

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