"Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat [...], ist [...] zum Schulbesuch verpflichtet." (vgl. NSchG § 63 Abs. 1)
An den berufsbildenden Schulen wird die Schulpflicht erfüllt, indem entweder
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Beeinträchtigungen, die in den Berufsbildungsbereich einer „Werkstatt für behinderte Menschen“ übergehen oder in geeignete außerschulische Einrichtungen einmünden, gelten hiervon abweichende Regelungen der Schulpflichterfüllung (vgl. NSchG § 67 Abs. 4).
"Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn." (vgl. NSchG § 65, Abs. 1)
"Die Schulpflicht endet für Schulpflichtige [...] die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Voillzeitunterricht, [...], eine Jugendwerkstatt oder eine außerschulische Einrichtung nach § 69 Abs. 4 besucht haben [...]." (vgl. NSchG § 70 Abs. 6)
„Alle Schulpflichtigen besuchen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I; [...]“ (vgl. NSchG § 66).
D. h. unabhängig davon, ob sich eine Schülerin oder ein Schüler in der 9., 8., 7. oder 6. Klasse befindet, kann nach neun Schulbesuchsjahren ein Wechsel in die Berufseinstiegsschule erfolgen.